Qualität ist ein Wert, der sich bezahlt
macht!
Oberstes Ziel von RE/MAX ist es, die
Kundenzufriedenheit bzw. die Servicequalität zu optimieren. Dies ist nur
möglich, wenn wir erfahren, wie die Kunden über uns denken. Aus diesem
Grunde lässt RE/MAX in österreich flächendeckend
Zufriedenheitserhebungen durchführen (Mystery Testing), um die daraus
gewonnenen Erkenntnisse zum WOHLE unserer Kunden entsprechend
einzubringen - einzigartig in der Immobilienbranche!
"Man gewinnt immer, wenn man
erfährt, was andere von uns denken."
(Johann Wolfgang von Goethe)
RE/MAX Code of Ethics:
Präambel
Der vorliegende Ehrencodex wurde von RE/MAX
aufgestellt. Er dient der ethischen und berufsmäßigen Führung der
RE/MAX-Immobilienorganisation.
Alle Regional-Direktoren, Franchisenehmer und Verkaufsmitarbeiter von
RE/MAX-Europe (im folgenden zusammengefasst unter dem Begriff
"RE/MAX-Mitglieder") sind an die Bestimmungen dieses Code of Ethics
gebunden und haben sich verpflichtet, dessen Bestimmungen einzuhalten
und dem Geist des Ehrencodex zu folgen.
Dieser Code of Ethics betrifft das Verhalten von RE/MAX-Mitgliedern im
Geschäftsleben ganz allgemein und im Umgang mit Kunden, mit anderen
Immobilienmaklern oder -verkäufern, einschließlich anderen
RE/MAX-Mitgliedern sowie mit anderen Geschäftspartnern (im folgenden
"Immobilienprofis" genannt).
RE/MAX-Europe gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass dieser Ehrencodex
allen RE/MAX-Mitgliedern als Anleitung dient, ihre Geschäfte in einer
Weise abzuwickeln, die dem guten Ruf der RE/MAX-Organisation dient und
gewährleistet, dass RE/MAX in der gesamten öffentlichkeit und in der
Immobilienbranche als die Immobilienorganisation gilt, die sich ethisch
und berufsmäßig korrekt verhält und über herausragende Kenntnisse,
Erfahrungen und Erfolge verfügt.
Artikel
1: Alle RE/MAX-Mitglieder sollen über alle wichtigen
Angelegenheiten informiert sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer
Gemeinde, Stadt, oder ihrem Bundesland betreffen.
Artikel 2: Alle RE/MAX-Mitglieder müssen mit den
einschlägigen Gesetzen (insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen
und Praktiken vertraut sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer
Gemeinde, Stadt, oder ihrem Bundesland betreffen.
Artikel 3: Alle RE/MAX-Mitglieder verpflichten sich,
regelmäßig an Schulungen und Weiter-bildungs- und
Informationsveranstaltungen über Technologien, Hilfsmittel, Fähigkeiten
und andere Angelegenheiten teilzunehmen, die ihre Karriere im
Immobiliengeschäft fördern,.
Artikel 4: Alle RE/MAX-Mitglieder
verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobilien-geschäften zu
unterbinden, die in der öffentlichkeit schaden oder den
Immobilienbereich in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang
sollen Rechtsstreitigkeiten von RE/MAX-Mitgliedern nur geführt werden,
wenn sie unbedingt nötig und unvermeidbar sind und andere Mittel der
Streitbeilegung fehlgeschlagen haben.
Artikel 5: Kein RE/MAX-Mitglied darf
sich einen unlauteren Vorteil über einen anderen Immobilien-Professionisten
verschaffen.
Artikel 6: Ungeachtet Artikel 4
sind alle RE/MAX-Mitglieder bei der Ausübung ihrer Geschäfte bemüht,
Auseinandersetzungen mit anderen Immobilien-Professionisten zu
vermeiden.
Artikel 7: Kein RE/MAX-Mitglied darf
öffentlich die Geschäftspraktiken eines anderen Immobilien-Professionisten
in Verruf bringen, noch von sich aus seine Meinung zu
Geschäftstätigkeiten eines anderen Immobilien-Professionisten äußern.
Wird ein RE/MAX-Mitglied um seine Meinung gebeten und hält dieses
RE/MAX-Mitglied es für angemessen, sich zu äußern, so ist diese Meinung
mit größter Zurückhaltung und Höflichkeit zu äußern.
Artikel 8: RE/MAX-Mitglieder
schützen und unterstützen zu jeder Zeit die Interessen ihrer Kunden.
Dabei behandeln sie gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang
beteiligten Parteien fair.
Artikel 9: Kein RE/MAX-Mitglied darf
einen Abgeber, einen Käufer, einen Immobilien-Professionisten oder eine
andere an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der
Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.
Artikel 10: Kein RE/MAX-Mitglied
darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen oder einschlägige
Tatsachen preisgeben, die sich auf Immobilien oder deren übertragung
beziehen. Dabei muss er auf ihm bekannte Mängel hinweisen, die den Wert
einer Immobilie oder ihre beabsichtigte Nutzung erheblich
beeinträchtigen. Allerdings sind RE/MAX-Mitarbeiter nicht verpflichtet,
verborgene Mängel an den Immobilien aufzudecken oder hinsichtlich
solcher Angelegenheiten zu beraten, die über ihre Sachkenntnis
hinausgehen.
Artikel 11: Alle RE/MAX-Mitglieder
haben in ihrer Werbung oder in öffentlich gemachten Aussagen zutreffende
und genaue Informationen zu liefern und die öffentlichkeit in keiner
Weise zu täuschen.
Artikel 12: RE/MAX-Mitglieder dürfen
nur dann für sich, für ihre Familienmitglieder, für ihre Unternehmen
oder deren Mitarbeiter oder für Unternehmen, an denen sie wesentlich
beteiligt sind, nur dann ein Recht an Immobilien mit deren Verkauf oder
Kauf sie beauftragt sind, erwerben, wenn sie dem Verkäufer ihre wahre
Position mitteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die im Eigentum des
RE/MAX-Mitgliedes sind oder an denen er ein Eigentums-recht besitzt, hat
er dies dem Käufer mitzuteilen.
Artikel 13: RE/MAX-Mitglieder dürfen
nur dann Kunden raten, sich an eine Organisation oder ein Unternehmen,
an dem sie beteiligt sind, zu wenden, wenn sie den Kunden zum Zeitpunkt
der Empfehlung darüber auch informieren.
Artikel 14: RE/MAX-Mitglieder haben
ihren Kunden zu empfehlen, sich einen Rechtsberater zu nehmen, wenn das
Interesse des Kunden dies erfordert.
Artikel 15: RE/MAX-Mitglieder dürfen
niemandem wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht,
Familienstatus oder wegen einer Behinderung die gleichen beruflichen
Dienstleistungen verweigern. Kein RE/MAX-Mitglied darf sich an Maßnahmen
oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen aufgrund
ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, einer Behinderung,
Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.
Artikel 16: Jedes RE/MAX-Mitglied
hat mindestens derart kompetente Dienstleistungen zu erbringen, wie es
gewöhnlich von der öffentlichkeit bei Geschäften mit einem Immobilien-Professionisten
erwartet wird. RE/MAX-Mitglieder dürfen nur in solchen Angelegenheiten
beraten, die nicht über ihr Fachwissen hinausgehen.
Artikel 17: Jedes RE/MAX-Mitglied,
das einen Käufer vertritt, hat den im Immobilienbereich Tätigen, der den
Verkäufer vertritt, über ein solches Vertretungsverhältnis ehest möglich
zu informieren.
Artikel 18: Jedes RE/MAX-Mitglied,
das einen Käufer vertritt, hat ein solches Vertretungs-verhältnis einem
Abgeber einer nicht gelisteten Immobilie ehestmöglich mitzuteilen.
Artikel 19: Jedes RE/MAX-Mitglied,
das einen Abgeber vertritt, hat dieses Vertretungs-Verhältnis
ehestmöglich dem möglichen Käufer mitzuteilen.
Artikel 20: Bis zum Abschluss eines
Geschäftes haben alle RE/MAX-Mitglieder alle Verkaufsangebote dem
möglichen Käufer so schnell, objektiv und unvoreingenommen wie möglich
zukommen zu lassen.
Artikel 21: RE/MAX-Mitglieder haben
einen Makler oder Verkäufer, der die Zusammenarbeit sucht, über ein
angenommenes Angebot zu informieren.
Artikel 22: RE/MAX-Mitglieder dürfen
beim jeweiligen Geschäft nur dann Vergütungen von mehr als einer Partei
erhalten, wenn alle anderen Parteien davon wissen.
Artikel 23: RE/MAX-Mitglieder haben
ein gesondertes Bankkonto für die Beträge zu unterhalten, die sie
treuhänderisch für andere besitzen.
Artikel 24: Jedes RE/MAX-Mitglied
darf nur so für zum Verkauf stehende Immobilien selbst werben oder
werben lassen, wenn sie auch auf den Namen des bearbeitenden
RE/MAX-Immobilienbüros entsprechend hinweist.
Artikel 25: Schilder, die darauf
hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung, zum Leasen
oder zum Tausch steht, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers
angebracht werden.
Artikel 26: Nur wenn das
RE/MAX-Mitglied der beauftragte (= einkaufende) Makler oder der
verkaufende Makler war, darf er angeben, die Immobilien "verkauft" zu
haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines anderen zustande
gekommen ist.
Nach Abschluss des Geschäfts darf der beauftragte (= einkaufende) Makler
oder verkaufende Makler den Mitwirkenden nicht untersagen, ihre
"Mitarbeit", "Beteiligung" oder "Unterstützung" an dem Geschäft
kundzutun.
Artikel 27: RE/MAX-Mitglieder haben,
soweit möglich, dafür Sorge zu tragen,
- dass alle Vereinbarungen über finanziellen Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen zwischen Verkaufsmitarbeitern und Kunden betreffend
Immobiliengeschäften schriftlich abgefasst werden,
- dass die Vereinbarungen zwischen den Parteien genau zum Ausdruck
gebracht werden und
- dass dies im übrigen auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Artikel 28: RE/MAX-Mitglieder haben
sicherzustellen, dass die Parteien jeweils eine Abschrift oder Kopie
einer Urkunde erhalten, wenn diese eine solche als beteiligte Partei
unterzeichnen oder abzeichnen.
Artikel 29: Bei
Kooperationsgeschäften, ist die gesamte Vergütung, an das Büro zu
leisten, für welches der im Immobilienbereich Tätige arbeitet, und nicht
an den einzelnen im Immobilienbereich Tätigen.
Artikel 30: Verhandlungen über
Immobilien mit gültigen Alleinvermittlungsaufträgen sind mit dem dafür
Exklusiv-Beauftragten und nicht mit dem Eigentümer zu führen, es sei
denn, der Exklusiv-Beauftragte erteilt hierzu seine Zustimmung.
Artikel 31: RE/MAX-Mitglieder, die
als Exklusiv-Beauftragte des Abgebers auftreten, haben die Bedingungen
für Angebote zur Zusammenarbeit klar festzulegen. Kooperierende Makler
können nicht davon ausgehen, dass ein Angebot zur Mitarbeit auch ein
Angebot einer Vergütung beinhaltet. Die kooperierenden Makler müssen
sich auf eine Vergütung einigen, bevor die Immobilie zum Verkauf
angeboten wird,.
Artikel 32: RE/MAX-Mitglieder, die
von einem Immobilien-Professionisten Informationen erhalten, dass eine
Immobilie zum Verkauf angeboten wird, dürfen Informationen und Angebote
zur Mitarbeit darüber nur mit Zustimmung der Informierenden an Dritte
weitergeben.
Artikel 33: RE/MAX-Mitglieder dürfen
nur dann Kunden anderer Immobilien-Professionisten kontaktieren, wenn
sie ihnen Dienstleistungen oder Verträge dazu anbieten, die sich von den
Dienstleistungen unterscheiden, die zu diesem Zeitpunkt von dem anderen
Immobilien-Professionisten erbracht werden.
Artikel 34: RE/MAX-Mitglieder dürfen
sich nur dann um einen Auftrag für eine entsprechenden Immobilie
bemühen, wenn zu diesem Zeitpunkt niemand sonst exklusiv beauftragt ist.
Dies soll ein RE/MAX-Mitglied nicht hindern, sich um einen solchen
Auftrag zu bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag abgelaufen ist.
Wenn der beauftragte Makler sich weigert, Art und Enddatum des Auftrags
mitzuteilen, dürfen RE/MAX-Mitglieder Kontakt mit dem Abgeber aufnehmen,
um diese Informationen zu erhalten, um zukünftige Auftrags-Bedingungen
aushandeln, oder einen Auftrag zu vereinbaren, der nach Ablauf des
bestehenden Alleinauftrags wirksam wird.
Artikel 35: Falls der Abgeber einer
Immobilie, mit deren Verkauf ein anderer im Immobilienbereich Tätiger
allein beauftragt ist, mit einem RE/MAX-Mitglied bezüglich des Verkaufs
dieser Immobilie Kontakt aufnimmt und falls das RE/MAX-Mitglied dazu
weder direkt noch indirekt die Initiative ergriffen hat, so kann das
RE/MAX-Mitglied die Bedingungen aushandeln, zu denen ein zukünftiger
Auftrag stattfinden kann, der frühestens mit Ablauf des bestehenden
Alleinauftrags wirksam wird.
Artikel 36: RE/MAX-Mitglieder dürfen
weder persönlich noch telefonisch noch sonst wie Immobilieneigentümer
als Kunden anwerben, von denen sie wissen, dass sie mit dem Verkauf
ihrer Immobilie einen anderen Immobilien-Professionisten allein
beauftragt haben.
Artikel 37: RE/MAX-Mitglieder dürfen
nur dann Post oder andere schriftliche Aufforderungen an
Immobilieneigentümer, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien andere
Immobilien-Professionisten exklusiv beauftragt haben, versenden, wenn
diese Aufforderungen zu einem allgemeinen Mailing gehören, und nicht
extra an Immobilien-Eigentümer mit Verkaufsobjekten mit gültigem
Alleinvermittlungsaufträgen versandt werden,.
Artikel 38: RE/MAX-Mitglieder haben
vor Annahme eines Auftrags die ausdrückliche Verpflichtung,
sicherzustellen, dass hinsichtlich der betreffenden Immobilie derzeit
kein anderer gültiger Alleinauftrag besteht.
Verstöße gegen den Ehrencodex werden von RE/MAX in angemessener und
gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den Ehrencodex können
gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte Vertragsvereinbarungen darstellen,
die eine Trennung des RE/MAX-Mitglieds von der RE/MAX-Organisation zur
Folge haben können.
Die Bestimmungen des vorliegenden RE/MAX-Code of Ethics unterliegen
jederzeit dem anwendbaren Recht. Steht eine Bestimmung des RE/MAX-Code
of Ethics im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das anwendbare
Recht. Der vorliegende RE/MAX-Code of Ethics kann gegebenenfalls von
RE/MAX angepasst werden, damit er den Sitten und Gepflogenheiten der im
Immobilienbereich Tätigen entspricht. |